Miet- und Wohneigentumsrecht

Rechtsgebiete

Der Rechtsanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht

Das Mietrecht ist zusammen mit dem Pachtrecht in den §§ 535 – 597 BGB kodifiziert worden. Der Schutz des Wohnraummieters ist ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers seit den 1970er Jahren. Ein Großteil der heutigen Rechtsstreitigkeiten wird über Wohnraummietverhältnisse geführt.

Derartige Mietverhältnisse sind häufig verantwortlich für diverse Spannungen zwischen den Mietvertragsparteien. Die Ursachen dieser Spannungen sind häufig vielfältig. Baumängel, die im Bauprozess entstanden sind, können dazu führen, dass das Mietverhältnis belastet wird oder auch Streitigkeiten zwischen Hausbewohnern. Der häufigste Fall betrifft die Nichtzahlung der vereinbarten Miete.

Insofern sieht das BGB vor, dass das Mietverhältnis schon nach zwei aufeinander nicht bezahlten Mieten gekündigt werden kann. Die mietvertraglichen Regeln finden aber nicht nur innerhalb von Wohn- und Gewerbemietverhältnissen Anwendung, sondern auch bei Gerüstbauverträgen, wie auch Softwaremietverträgen.

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In einem konkreten Fall hatte die Mandantschaft eine Kündigung ihres Wohnraummietvertrags erhalten. Der Vermieter machte einen Eigenbedarf geltend. Der Mandant investierte Zeit und Geld in die Wohnung, damit diese wieder bezugsfertig war.

 

Nach kurzer Zeit stellte sich heraus, dass der Vermieter keinen Eigenbedarf geltend gemacht hatte, sondern dass der Familienangehörige, der in die Wohnung hätte einziehen sollen, nun eine andere Wohnung bewohnte.

Nach BGH vom 11.10.2016, VIII ZR 300/15 besteht das Verbot der Vorratskündigung im Eigenbedarfsfall. Ein Eigenbedarf darf daher nur geltend gemacht werden, wenn der Eigenbedarf später auch realisiert wird. Sofern sich die Verhältnisse kurzfristig ändern, kann dies anders beurteilt werden, allerdings ist die Rechtsprechung hier sehr streng.

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