Bau- und Architektenrecht

Rechtsgebiete

Der Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht

Die Planung und Durchführung des Hausbaus gestaltet sich oft als sehr umfangreich und
schwierig. Insofern begegnen Bauherren manigfaltigen Hürden und Rechtsproblemen, die es zu
bewältigen gibt.

Im Baurecht unterscheidet man grundsätzlich das private vom öffentlichen Baurecht. Ersteres
betrifft vorrangig die Frage, wie kommt man mit den Handwerkern zu Recht, oder andersherum
sie Sind Handwerker und werden von ihrem Auftraggeber vor Probleme gestellt, wie verzögerte
Rechnungszahlung, Mängeleinreden oder Probleme bei der Durchführung des Bauvorhabens.
Im öffentlichen Baurecht geht es um Rechtsfragen zur Baugenehmigung, etwa dessen
Nichterteilung oder auch einen Bauvorbescheid. Auch Nachbarrechte spielen hier eine größere
Rolle.

Insofern ist es wichtig, dass Sie in rechtlicher Hinsicht ausführlich beraten werden. Hier stehe
ich Ihnen gerne zur Seite.

Umfassende Beratung

Ein Ehepaar entscheidet sich dazu ein gebrauchtes Haus zu kaufen. Im notariellen Kaufvertrag
verpflichtet sich der Veräußerer, ein Bauträger, das Haus zu einem gewissen Grad zu sanieren.

Tatsächlich stellt sich heraus, dass die Käufer mit zwei kleinen Kindern zu wenig Platz in dem
Haus haben, was Ihnen bei der ersten Besichtigung nicht klar war, da das Haus nicht möbliert
übergeben wurde.

 

Zudem stellen sich Mängel am Fußboden heraus. Der gesamte Boden wirft Falten und muss
entfernt werden. Die Familie wohnt auf einer Baustelle. Hier ist es wichtig zu wissen, dass sich
die Sanierungsverpflichtung des Bauträgers nach Werkvertragsrecht richtet.

In diesem Einzelfall konnte die Mandantschaft erfolgreich Ansprüche geltend machen wegen
einer zu gering berechneten Wohnfläche. Vielen Veräußerern ist nicht bekannt, dass sie sich
eine fehlerhafte Berechnung der Wohnfläche entgegenhalten müssen, selbst wenn sie keine
Berechnung hierzu angestellt haben, sondern einen Makler mit diesen Angaben betraut haben.
Der Veräußerer haftet umfassend für die Angaben im Maklerexposée (Landgericht Augsburg, Az.:
125 O 3855/20).

 

Wichtig ist auch, dass das Ehepaar einen Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen den
Veräußerer wegen der Mängel am Fußboden geltend machen kann und diesen gerichtlich
durchsetzen kann. Insofern können -bei einer Sanierungsverpflichtung- auch Mängel geltend
gemacht werden, selbst wenn ein kaufvertraglicher Haftungsausschluss vereinbart worden ist
(Landgericht Augsburg, Az.: 013 O 1192/23)!

Sprechen Sie mich an.

Ihr Ansprechpartner:
Christoph Rick
+49 (0) 8251 8869069
mail@team-baurecht.de

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